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   BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18   

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BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18 (https://dejure.org/2019,7671)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.2019 - 2 WNB 5.18 (https://dejure.org/2019,7671)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - 2 WNB 5.18 (https://dejure.org/2019,7671)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WBO § 18 Abs. 2, § 22a Abs. 2, § 23a Abs. 2 Satz 2; WDO §§ 42, 106; StPO § 250; VwGO § 96
    Aufklärungsrüge; Darlegungsanforderungen bei Nichtzulassungsbeschwerde; Disziplinarbuße; Grundsatzrüge; Unmittelbarkeitsgrundsatz; formelle Unmittelbarkeit; materielle Unmittelbarkeit

  • rewis.io

    Unmittelbarkeitsgrundsatz; Beweiserhebung im Verfahren der weiteren Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufklärungsrüge; Disziplinarbuße; Darlegungsanforderungen bei Nichtzulassungsbeschwerde; Grundsatzrüge; formelle Unmittelbarkeit; materielle Unmittelbarkeit; Unmittelbarkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes für die gerichtliche Beweiserhebung im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 18 Abs. 2 WBO ; Verhängung einer Disziplinarbuße in Höhe von 500 EUR aufgrund mehrerer Dienstvergehen gegenüber dem Vorgesetzten

  • rechtsportal.de

    Geltung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes für die gerichtliche Beweiserhebung im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 18 Abs. 2 WBO ; Verhängung einer Disziplinarbuße in Höhe von 500 EUR aufgrund mehrerer Dienstvergehen gegenüber dem Vorgesetzten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Die Sachaufklärung soll in einer Art und Weise durchgeführt werden, die zu einer vollständigen und zutreffenden Entscheidungsgrundlage führt und es zugleich jedem Verfahrensbeteiligten ermöglicht, auf die Ermittlung des Sachverhalts Einfluss zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 17 f. m.w.N.).

    Vielmehr hängt es von der jeweiligen prozessualen Situation ab, ob ein mittelbares Beweismittel wie die Verlesung eines Vernehmungsprotokolls ausreicht oder ob das unmittelbare Beweismittel (erneute oder erstmalige gerichtliche Vernehmung des Zeugen) zu nutzen ist (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 17).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N. und vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - NZWehrr 2018, 126 Rn. 3).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Danach erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 Nr. 18 S. 21 f. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.04.2018 - 2 WNB 1.18

    Verhängung einer Disziplinarbuße wegen einer subjektiv vorsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Danach erfordert die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 Nr. 18 S. 21 f. und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 29.10.1998 - 1 B 103.98
    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Insofern findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1998 - 1 B 103.98 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42 Rn. 4).
  • BVerwG, 13.02.2018 - 1 WNB 7.17

    Beweiswürdigung bei einer ordnungsgemäßen Aus- und Weiterbildung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Weiter muss dargelegt werden, welche konkreten Beweismittel zur Klärung der für entscheidungserheblich gehaltenen Behauptungen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und dass entsprechende Beweisanträge im gerichtlichen Verfahren gestellt wurden oder warum sich dem Gericht die weitere Aufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. m.w.N. und vom 13. Februar 2018 - 1 WNB 7.17 - NZWehrr 2018, 126 Rn. 3).
  • BVerwG, 27.02.1980 - 1 DB 3.80

    Anforderungen an die Durchführung eines Disziplinarverfahrens - Voraussetzungen

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Denn die Frage, ob ein "gesetzlich geordnetes Verfahren" vorliegt, ist zwar für die Auslegung und Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 2 BDO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung von Bedeutung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 1980 - 1 DB 3, 80 - BVerwGE 63, 339).
  • BVerwG, 05.11.2013 - 2 WNB 3.13

    Erforderlichkeit der mündlichen Verhandlung vor dem Truppendienstgericht

    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung, in den Beschwerdeverfahren gegen einfache Disziplinarmaßnahmen nicht das förmliche Gerichtsverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der Strafprozessordnung, sondern das formlosere Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vorzusehen, dem deutlich geringeren Stellenwert derartiger Verfahren gegenüber gerichtlichen Disziplinarverfahren Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 2010 - 2 WNB 5.10 - Rn. 8 und 5. November 2013 - 2 WNB 3.13 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 05.05.2010 - 2 WNB 5.10
    Auszug aus BVerwG, 13.02.2019 - 2 WNB 5.18
    Der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung, in den Beschwerdeverfahren gegen einfache Disziplinarmaßnahmen nicht das förmliche Gerichtsverfahren nach der Wehrdisziplinarordnung und der Strafprozessordnung, sondern das formlosere Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vorzusehen, dem deutlich geringeren Stellenwert derartiger Verfahren gegenüber gerichtlichen Disziplinarverfahren Rechnung getragen (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Mai 2010 - 2 WNB 5.10 - Rn. 8 und 5. November 2013 - 2 WNB 3.13 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 15.12.2021 - 1 WNB 5.21

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde, Verfahrensfehler

    Insoweit findet die Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bei förmlich beantragter Zeugenvernehmung ihre Grenze (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1988 - 1 B 22.88 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 12 und vom 13. Februar 2019 - 2 WNB 5.18 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 7 Rn. 10).
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